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   VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243   

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https://dejure.org/2024,7639
VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243 (https://dejure.org/2024,7639)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243 (https://dejure.org/2024,7639)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2024 - 6 ZB 23.1243 (https://dejure.org/2024,7639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BBG § 78
    Bundesbeamtenrecht, Bundespolizei, Gewährung behördlichen Rechtsschutzes für Strafverfahren, Fürsorgepflicht, Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, Fahrlässige Körperverletzung im Amt

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2000 - 2 A 10283/00

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme von Kosten für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Derartige, im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, dass der Dienstherr alle von ihm angesprochenen Fälle hiernach behandeln muss und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen (BVerwG, B.v. 9.7.1984 - 2 B 45/84 - juris Rn. 3; B.v. 3.12.2013 - juris Rn. 9; OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 - 2 A 10283/00 - juris Rn. 24; SächsOVG, U.v. 12.6.2012 - 2 A 895/11 - juris Rn. 17).

    Dies sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 - 2 A 10283/00) insbesondere dann - aber nicht nur dann - der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Straftaten im Amt von der Behörde selbst eingeleitet worden sei.

    Der Beamte soll von den Sonderbelastungen freigestellt werden, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder Stellung als Beamter erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten Strafverfolgung ergeben (OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 - 2 A 10283/00 - juris Rn. 29).

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 2 A 895/11

    Herleitung der Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Derartige, im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, dass der Dienstherr alle von ihm angesprochenen Fälle hiernach behandeln muss und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen (BVerwG, B.v. 9.7.1984 - 2 B 45/84 - juris Rn. 3; B.v. 3.12.2013 - juris Rn. 9; OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 - 2 A 10283/00 - juris Rn. 24; SächsOVG, U.v. 12.6.2012 - 2 A 895/11 - juris Rn. 17).

    Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in der vorgenannten Art und Weise zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kläger dartut, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde ohne sachlichen Grund von der Verwaltungspraxis abgewichen ist (SächsOVG, U.v. 12.6.2012 - 2 A 895/11 - juris Rn. 19).

    Ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlassene Verwaltungsvorschrift hinausgehendes Zurückgreifen auf die allgemeine gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde (BVerwG, B.v. 9.7.1994 - 2 B 45/84 - juris Rn. 4, SächsOVG, U.v. 12.6.2012 - 2 A 895/11 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 03.12.2013 - 2 B 65.12

    Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (BVerwG, B.v. 3.12.2013 - 2 B 65/12 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stellt das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt seiner Dienst- und Treuepflicht dar (HessVGH, B.v. 14.5.2013 - 1 B 2234/12 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, B.v. 3.12.2013 - 2 B 65/12 - juris Rn. 7; Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 2).

  • VGH Hessen, 17.05.2013 - 1 B 2234/12

    Rechtsschutzgewährung durch den Dienstherrn

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stellt das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt seiner Dienst- und Treuepflicht dar (HessVGH, B.v. 14.5.2013 - 1 B 2234/12 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, B.v. 3.12.2013 - 2 B 65/12 - juris Rn. 7; Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 2).

    Demgegenüber gebietet es die Fürsorgepflicht gerade nicht, einem Beamten Beistand zu leisten, der gegen seine Dienst- und Treuepflichten verstoßen und dabei Straftaten begangen hat und sich in einem diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren zu verteidigen sucht (HessVGH, B.v. 14.5.2013 - 1 B 2234/12 - juris 17 f.).

  • BVerwG, 09.07.1984 - 2 B 45.84

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem rechtskräftig freigesprochenen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Derartige, im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, dass der Dienstherr alle von ihm angesprochenen Fälle hiernach behandeln muss und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen (BVerwG, B.v. 9.7.1984 - 2 B 45/84 - juris Rn. 3; B.v. 3.12.2013 - juris Rn. 9; OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 - 2 A 10283/00 - juris Rn. 24; SächsOVG, U.v. 12.6.2012 - 2 A 895/11 - juris Rn. 17).

    Ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlassene Verwaltungsvorschrift hinausgehendes Zurückgreifen auf die allgemeine gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde (BVerwG, B.v. 9.7.1994 - 2 B 45/84 - juris Rn. 4, SächsOVG, U.v. 12.6.2012 - 2 A 895/11 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 ZB 17.2521 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 15.02.2018 - 6 ZB 17.2521

    Voraussetzungen der Beitragspflicht eines nicht gefangenen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 ZB 17.2521 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 4 S 1514/02

    Sorgfaltspflicht eines Polizeibeamten bei Inanspruchnahme von Sonderrechten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.04.2024 - 6 ZB 23.1243
    Selbst bei Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Martinshorn (§ 38 Abs. 1 Satz 1 StVO) muss deshalb der Sonder- und Wegerechtsberechtigte bei Einfahren in eine unübersichtliche Kreuzung bei Rot Schrittgeschwindigkeit fahren und sich gegebenenfalls vortasten (VGH BW, B.v. 16.7.2003 - 4 S 1514/02 - juris Rn. 10, 12 m.w.N.).
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